Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 35a
§ 35a – bverfgg
Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene Daten, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personenbezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
Kurz erklärt
- Anträge auf Auskunft oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts, die personenbezogene Daten betreffen, unterliegen den allgemeinen Datenschutzvorschriften.
- Abweichende Regelungen können in den folgenden Bestimmungen festgelegt sein.
- Wenn das Bundesverfassungsgericht personenbezogene Daten an eine öffentliche Stelle übermittelt, ist diese Stelle verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung.
- Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der anfragenden Stelle liegt.
- Eine Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung erfolgt nur bei besonderen Anlässen.