§ 23e – bverfgg
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden. (2) Werden die Verfahrensakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
Kurz erklärt
- Verfahrensakten können vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden.
- Papierdokumente müssen in elektronische Dokumente umgewandelt werden, um die Urschrift zu ersetzen.
- Die elektronischen Dokumente müssen inhaltlich und bildlich mit den Originalen übereinstimmen.
- Ein Übertragungsnachweis ist erforderlich, um das Verfahren und die Übereinstimmung zu dokumentieren.
- Papierdokumente können nach sechs Monaten vernichtet werden, wenn sie nicht zurückgegeben werden müssen.