Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 23c

§ 23c – bverfgg

(1) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. (2) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Anträge und Erklärungen müssen elektronisch eingereicht werden, wenn sie von einem Rechtsanwalt, einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen.
  • Bei technischen Problemen ist eine Einreichung in Papierform vorübergehend erlaubt, muss aber nachgewiesen werden.
  • Nach der vorübergehenden Einreichung muss ein elektronisches Dokument nachgereicht werden, wenn es angefordert wird.
  • Dokumente, die als Verschlusssache eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform eingereicht werden.
  • Die bestehenden Geheimschutzvorschriften für Verschlusssachen bleiben weiterhin gültig.