Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 66a
§ 66a – bverfgg
In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63.
Kurz erklärt
- Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
- Dies gilt für Verfahren nach bestimmten Paragraphen des Untersuchungsausschussgesetzes.
- Auch Anträge zur parlamentarischen Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit sind betroffen.
- Die genannten Paragraphen sind § 13 Nr. 5, § 2 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 und § 23 Abs. 2.
- Entscheidungen können somit schneller getroffen werden.