§ 7a – bverfgg
(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vorschriften des § 6 nicht zustande, so hat das älteste Mitglied des Wahlausschusses unverzüglich das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl zu machen. (2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des ältesten Mitglieds des Wahlausschusses der Präsident des Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt. (4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bundesverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wählen, bleibt unberührt. (5) Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat, keinen Nachfolger gewählt, kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden. Ein so gewählter Richter gilt als vom ursprünglich zuständigen Wahlorgan gewählt.
Kurz erklärt
- Wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Amtszeit eines Richters kein Nachfolger gewählt wird, muss das älteste Mitglied des Wahlausschusses das Bundesverfassungsgericht um Vorschläge bitten.
- Das Bundesverfassungsgericht schlägt mit einfacher Mehrheit Kandidaten vor: drei Personen für einen Richter und doppelt so viele für mehrere Richter.
- Wenn der Richter vom Bundesrat gewählt wird, übernimmt der Präsident des Bundesrates die Rolle des ältesten Mitglieds des Wahlausschusses.
- Das Wahlorgan kann auch einen Kandidaten wählen, der nicht vom Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen wurde.
- Wenn das Wahlorgan innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Vorschlags keinen Nachfolger wählt, kann ein anderes Wahlorgan die Wahl durchführen.