Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 58

§ 58 – bverfgg

(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49 bis 55 mit Ausnahme des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn vorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung dieses Verfahrens. Nach Ablauf von einem Jahr seit der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Verstoßes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zulässig. (3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß fünf Jahre verflossen sind. (4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht von einem Beauftragten des Bundestages vertreten.

Kurz erklärt

  • Der Bundestag kann einen Antrag gegen einen Bundesrichter stellen, wenn ein Verstoß im Amt vorliegt.
  • Der Antrag wird erst nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens oder nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens behandelt.
  • Nach einem Jahr nach dem Ende des gerichtlichen Verfahrens ist der Antrag nicht mehr zulässig.
  • In anderen Fällen ist der Antrag nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß fünf Jahre vergangen sind.
  • Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht von einem Vertreter des Bundestages eingebracht.