§ 71 – bverfgg
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: normal die Bundesregierung und die Landesregierungen; normal normal bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern: normal die Landesregierungen; normal normal bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes: normal die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind. normal normal normal arabic (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Antragsteller und Antragsgegner sind bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern die Bundesregierung und die Landesregierungen.
- Bei Streitigkeiten zwischen den Ländern sind die Antragsparteien die jeweiligen Landesregierungen.
- Innerhalb eines Landes können die obersten Organe des Landes und bestimmte Teile dieser Organe als Antragsteller oder Antragsgegner auftreten.
- Diese Organe müssen durch den Streit direkt in ihren Rechten oder Zuständigkeiten betroffen sein.
- Eine bestimmte Vorschrift (§ 64 Abs. 3) gilt auch in diesem Zusammenhang.