Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 28
§ 28 – bverfgg
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.
Kurz erklärt
- Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen folgt bestimmten Vorschriften, abhängig von den genannten Fällen.
- In bestimmten Fällen gelten die Regeln der Strafprozessordnung, in anderen die der Zivilprozessordnung.
- Eine Genehmigung zur Vernehmung kann nur verweigert werden, wenn es im Interesse des Bundes oder eines Landes notwendig ist.
- Zeugen oder Sachverständige können sich nicht auf ihre Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.
- Eine Mehrheit von zwei Dritteln im Bundesverfassungsgericht ist erforderlich, um die Genehmigung als unbegründet zu erklären.