Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 27a
§ 27a – bverfgg
Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Kurz erklärt
- Das Bundesverfassungsgericht kann Experten einladen, ihre Meinung zu äußern.
- Diese Experten sind in einem bestimmten Fachgebiet sachkundig.
- Die Stellungnahmen können zur Entscheidungsfindung beitragen.
- Es handelt sich um eine Möglichkeit, zusätzliche Perspektiven zu erhalten.
- Die Einbeziehung Dritter ist nicht verpflichtend, sondern optional.