§ 31 – bverfgg
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Kurz erklärt
- Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden verbindlich.
- In bestimmten Fällen hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.
- Dies gilt auch, wenn das Gericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar erklärt.
- Die Entscheidungsformel muss im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
- Dies betrifft auch spezielle Fälle, die im Gesetz aufgeführt sind.