Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 23d

§ 23d – bverfgg

(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akte zu fertigen. Kann dies bei Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen. (3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, normal normal wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, normal normal welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. normal normal normal arabic (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

Kurz erklärt

  • Bei papierbasierten Akten muss ein Ausdruck von elektronischen Dokumenten erstellt werden, es sei denn, dies ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.
  • In diesem Fall müssen die Daten dauerhaft gespeichert werden, und der Speicherort muss dokumentiert werden.
  • Wenn ein elektronisches Dokument sicher übermittelt wird, muss dies ebenfalls aktenkundig gemacht werden.
  • Bei qualifizierten elektronischen Signaturen, die nicht sicher übermittelt wurden, muss der Ausdruck Informationen zur Integritätsprüfung und zum Zeitpunkt der Signaturprüfung enthalten.
  • Elektronische Dokumente können nach sechs Monaten gelöscht werden.