Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 96d

§ 96d – bverfgg

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

Kurz erklärt

  • Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen ohne Begründung verkünden.
  • Wenn dies geschieht, wird die Begründung nicht öffentlich gemacht.
  • Die Begründung wird jedoch der Beschwerdeführerin übermittelt.
  • Auch der Bundeswahlausschuss erhält die Begründung separat.
  • Dies betrifft die Verfahren des Bundesverfassungsgerichts.