Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 96d
§ 96d – bverfgg
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
Kurz erklärt
- Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen ohne Begründung verkünden.
- Wenn dies geschieht, wird die Begründung nicht öffentlich gemacht.
- Die Begründung wird jedoch der Beschwerdeführerin übermittelt.
- Auch der Bundeswahlausschuss erhält die Begründung separat.
- Dies betrifft die Verfahren des Bundesverfassungsgerichts.