Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 14

§ 14 – bverfgg

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt. (2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind. (3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2. (4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. (5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Kurz erklärt

  • Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts behandelt Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die Grundrechte betreffen, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Der Zweite Senat ist für andere Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden zuständig, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.
  • Die Zuständigkeit der Senate kann in bestimmten Fällen nach festgelegten Regeln bestimmt werden.
  • Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann die Zuständigkeit der Senate bei Überlastung anpassen, auch für laufende Verfahren.
  • Bei Unklarheit über die Zuständigkeit entscheidet ein Ausschuss aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und vier Richtern.