Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 35c
§ 35c – bverfgg
Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.
Kurz erklärt
- Das Bundesverfassungsgericht kann personenbezogene Daten nutzen.
- Diese Daten stammen aus einem verfassungsgerichtlichen Verfahren.
- Die Nutzung erfolgt für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren.
- Die Verarbeitung der Daten ist erlaubt.
- Es handelt sich um eine spezifische Regelung für das Bundesverfassungsgericht.