Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 35c

§ 35c – bverfgg

Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.

Kurz erklärt

  • Das Bundesverfassungsgericht kann personenbezogene Daten nutzen.
  • Diese Daten stammen aus einem verfassungsgerichtlichen Verfahren.
  • Die Nutzung erfolgt für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren.
  • Die Verarbeitung der Daten ist erlaubt.
  • Es handelt sich um eine spezifische Regelung für das Bundesverfassungsgericht.