§ 18 – bverfgg
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder normal normal in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. normal normal normal arabic (2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, normal normal die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts darf nicht an einem Fall mitwirken, wenn er persönlich betroffen ist oder enge persönliche Beziehungen zu einer der Parteien hat.
- Enge persönliche Beziehungen umfassen Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft bis zu bestimmten Graden.
- Ein Richter ist nicht ausgeschlossen, wenn sein Interesse an dem Verfahren auf allgemeinen Faktoren wie Familienstand oder Beruf beruht.
- Die Mitwirkung an Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern wissenschaftlicher Meinungen zu relevanten Rechtsfragen zählt nicht als persönliche Beteiligung.
- Ziel dieser Regelungen ist es, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu gewährleisten.