Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 61

§ 61 – bverfgg

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten, Lebenspartners oder eines seiner Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozeßordnung statt. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt. (2) Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung. Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4 und der §§ 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. (3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mildere Maßnahme oder auf Freispruch zu erkennen.

Kurz erklärt

  • Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur zugunsten des Verurteilten beantragt werden.
  • Der Antrag kann auch nach dem Tod des Verurteilten von seinem Ehepartner, Lebenspartner oder Nachkommen gestellt werden.
  • Im Antrag müssen der Grund für die Wiederaufnahme und die Beweismittel angegeben werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung.
  • In der neuen Hauptverhandlung kann das frühere Urteil bestätigt, eine mildere Strafe verhängt oder ein Freispruch ausgesprochen werden.