Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 97d
§ 97d – bverfgg
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen. (2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-heit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Der Berichterstatter muss innerhalb eines Monats auf die Verzögerungsbeschwerde reagieren.
- Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit über die Beschwerde.
- Bei Stimmengleichheit wird die Beschwerde abgelehnt.
- Es findet keine mündliche Verhandlung statt.
- Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.