Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 97e

§ 97e – bverfgg

Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss.

Kurz erklärt

  • Die §§ 97a bis 97d gelten auch für laufende Verfahren seit dem 3. Dezember 2011.
  • Sie gelten ebenfalls für abgeschlossene Verfahren, die am 3. Dezember 2011 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten wurden oder werden können.
  • Für abgeschlossene Verfahren sind bestimmte Regelungen aus § 97b Absatz 1 nicht anwendbar.
  • § 97b Absatz 2 erlaubt eine sofortige Einreichung der Verzögerungsbeschwerde.
  • Die Verzögerungsbeschwerde muss spätestens bis zum 3. März 2012 eingereicht werden.