Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 96

§ 96 – bverfgg

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben. (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung. (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

Kurz erklärt

  • Der Antrag muss eine Begründung enthalten, die die erforderlichen Voraussetzungen nach dem Grundgesetz darlegt.
  • Das Bundesverfassungsgericht informiert andere berechtigte Antragsteller, den Bundestag und die Bundesregierung über den Antrag.
  • Es wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer diese Parteien Stellung nehmen können.
  • Berechtigte Parteien können jederzeit im Verfahren beitreten.
  • Die Regelungen betreffen die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.