Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 3

§ 3 – bverfgg

(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden. (2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen. (3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus. (4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.

Kurz erklärt

  • Richter müssen mindestens 40 Jahre alt sein und sich schriftlich zur Mitgliedschaft im Bundesverfassungsgericht bereit erklären.
  • Sie benötigen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder eine entsprechende Qualifikation als Diplomjurist.
  • Richter dürfen nicht Mitglied des Bundestages, Bundesrates, der Bundesregierung oder ähnlicher Landesorgane sein.
  • Bei der Ernennung zum Richter scheiden sie aus diesen Organen aus.
  • Richter dürfen keine andere berufliche Tätigkeit ausüben, außer als Hochschullehrer für Rechtswissenschaften, wobei die Richtertätigkeit Vorrang hat.