Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 8
§ 8 – bverfgg
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt eine Liste aller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt eine weitere Liste, in die alle Personen aufzunehmen sind, die von einer Fraktion des Bundestages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung für das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden und die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen. (3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und spätestens eine Woche vor einer Wahl den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates zuzuleiten.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz erstellt eine Liste aller Bundesrichter, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Es gibt eine zweite Liste für Personen, die für das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden.
- Diese Vorschläge können von Bundestagsfraktionen, der Bundesregierung oder Landesregierungen kommen.
- Beide Listen müssen regelmäßig aktualisiert werden.
- Die aktualisierten Listen müssen eine Woche vor einer Wahl an die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates geschickt werden.