Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 17a

§ 17a – bverfgg

(1) Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat, normal normal bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen. normal normal normal arabic Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden zugelassen werden. (2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen. (3) Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Die Aufnahmen sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen. § 25a Satz 2 bleibt unberührt. (4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzenden kann der Senat angerufen werden.

Kurz erklärt

  • Die Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht sind öffentlich, aber Aufnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
  • Der Vorsitzende kann die Aufnahmen ganz oder teilweise untersagen, um die Interessen der Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens zu schützen.
  • Tonaufnahmen können für wissenschaftliche und historische Zwecke zugelassen werden, wenn das Verfahren von großer Bedeutung ist.
  • Diese Aufnahmen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt oder veröffentlicht werden und müssen nach dem Verfahren dem Bundesarchiv angeboten werden.
  • Entscheidungen des Vorsitzenden können vom Senat überprüft werden.