Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 23b
§ 23b – bverfgg
Soweit die handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter, den Rechtspfleger oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 23e Absatz 2 Satz 4 übertragen worden ist.
Kurz erklärt
- Eine handschriftliche Unterzeichnung durch Richter, Rechtspfleger oder Urkundsbeamte ist erforderlich.
- Diese Unterzeichnung kann durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden.
- Verantwortliche Personen müssen ihren Namen am Ende des Dokuments hinzufügen.
- Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
- Ein elektronisches Dokument kann auch ein handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück enthalten.