Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 34

§ 34 – bverfgg

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. (3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenlos.
  • Gebühren bis zu 2.600 Euro können erhoben werden, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde missbräuchlich ist.
  • Missbräuchliche Anträge auf einstweilige Anordnungen können ebenfalls zu Gebühren führen.
  • Die Regelungen zur Einziehung der Gebühren folgen der Bundeshaushaltsordnung.
  • Gebühren werden nur in Fällen von Missbrauch erhoben.