§ 82a – bverfgg
(1) Die §§ 80 bis 82 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sinngemäß für die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes. (2) Äußerungsberechtigt sind der Bundestag und die qualifizierte Minderheit nach Artikel 44 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf deren Antrag der Einsetzungsbeschluss beruht. Ferner kann das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundesrat, Landesregierungen, der qualifizierten Minderheit nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes und Personen Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit sie von dem Einsetzungsbeschluss berührt sind. (3) Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Kurz erklärt
- Die §§ 80 bis 82 gelten für die Überprüfung von Bundestagsbeschlüssen zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen.
- Der Bundestag und eine qualifizierte Minderheit können ihre Meinung zu diesen Beschlüssen äußern.
- Auch das Bundesverfassungsgericht kann anderen Institutionen und Personen die Möglichkeit zur Äußerung geben.
- Die Äußerungsberechtigten sind im Gesetz genau festgelegt.
- Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung treffen.