Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 96a
§ 96a – bverfgg
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen. (3) § 32 findet keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Vereinigungen und Parteien können Beschwerde einlegen, wenn ihnen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei verweigert wurde.
- Die Beschwerde muss innerhalb von vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung eingereicht werden.
- Die Entscheidung wird in einer Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt gegeben.
- Die Beschwerde muss begründet werden.
- § 32 des Bundeswahlgesetzes ist in diesem Fall nicht anwendbar.