Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 96a

§ 96a – bverfgg

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen. (3) § 32 findet keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Vereinigungen und Parteien können Beschwerde einlegen, wenn ihnen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei verweigert wurde.
  • Die Beschwerde muss innerhalb von vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung eingereicht werden.
  • Die Entscheidung wird in einer Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt gegeben.
  • Die Beschwerde muss begründet werden.
  • § 32 des Bundeswahlgesetzes ist in diesem Fall nicht anwendbar.