Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 96c

§ 96c – bverfgg

Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen treffen, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
  • Dies bedeutet, dass nicht immer eine Anhörung der Parteien notwendig ist.
  • Der Gerichtshof kann auf schriftliche Unterlagen und Beweise zurückgreifen.
  • Diese Regelung ermöglicht schnellere Entscheidungen in bestimmten Fällen.
  • Die Entscheidung erfolgt dennoch auf der Grundlage der vorliegenden Informationen.