Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 96c
§ 96c – bverfgg
Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Kurz erklärt
- Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen treffen, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
- Dies bedeutet, dass nicht immer eine Anhörung der Parteien notwendig ist.
- Der Gerichtshof kann auf schriftliche Unterlagen und Beweise zurückgreifen.
- Diese Regelung ermöglicht schnellere Entscheidungen in bestimmten Fällen.
- Die Entscheidung erfolgt dennoch auf der Grundlage der vorliegenden Informationen.