Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 46
§ 46 – bverfgg
(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist. (2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden. (3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.
Kurz erklärt
- Das Bundesverfassungsgericht kann eine politische Partei für verfassungswidrig erklären, wenn der Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes begründet ist.
- Die Entscheidung kann sich auch nur auf einen bestimmten Teil der Partei beziehen.
- Mit der Feststellung wird die Auflösung der Partei oder des Teils sowie ein Verbot zur Gründung einer Ersatzorganisation verbunden.
- Das Gericht kann außerdem anordnen, dass das Vermögen der Partei oder des Teils zugunsten des Bundes oder Landes für gemeinnützige Zwecke eingezogen wird.
- Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Verfassung und der demokratischen Ordnung.