Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 77

§ 77 – bverfgg

Das Bundesverfassungsgericht gibt in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde, normal normal in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder normal normal normal arabic binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

Kurz erklärt

  • Das Bundesverfassungsgericht informiert verschiedene Institutionen über Meinungsverschiedenheiten zur Gültigkeit von Bundesrecht.
  • Betroffene Institutionen sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
  • Bei landesrechtlichen Normen sind auch die Volksvertretungen und Regierungen der betroffenen Länder einbezogen.
  • Die genannten Institutionen erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Frist Stellung zu nehmen.
  • Dies gilt sowohl für Meinungsverschiedenheiten über Bundesrecht als auch über landesrechtliche Normen.