§ 23 – bverfgg
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente.
Kurz erklärt
- Anträge müssen schriftlich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden und müssen begründet sein.
- Die erforderlichen Beweismittel müssen im Antrag angegeben werden.
- Der Vorsitzende oder Berichterstatter leitet den Antrag an die anderen Beteiligten und Dritte zur Stellungnahme weiter.
- Die Beteiligten müssen innerhalb einer festgelegten Frist auf den Antrag reagieren.
- Beteiligte müssen eventuell Abschriften ihrer Schriftsätze und Entscheidungen für das Gericht und andere Beteiligte nachreichen, außer bei elektronischen Dokumenten.