Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1951
§ 103
§ 103 – bverfgg
Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes. Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Bundesrichter gelten auch für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
- Zeiten, die für die Amtsausübung des Bundesverfassungsrichters relevant sind, zählen als Dienstzeiten.
- Diese Regelung bezieht sich auf das Beamtenversorgungsgesetz.
- Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts trifft die Entscheidungen über die Versorgung.
- Es gibt spezielle Bestimmungen in den §§ 98 bis 102, die hiervon abweichen können.