Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1951
§ 103

§ 103 – bverfgg

Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes. Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für Bundesrichter gelten auch für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
  • Zeiten, die für die Amtsausübung des Bundesverfassungsrichters relevant sind, zählen als Dienstzeiten.
  • Diese Regelung bezieht sich auf das Beamtenversorgungsgesetz.
  • Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts trifft die Entscheidungen über die Versorgung.
  • Es gibt spezielle Bestimmungen in den §§ 98 bis 102, die hiervon abweichen können.