Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 57

§ 57 – Sichere informationstechnische Netze

Das Elektronische Urkundenarchiv und der Elektronische Notariatsaktenspeicher sind nur über solche informationstechnischen Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit dem Elektronischen Urkundenarchiv oder dem Elektronischen Notariatsaktenspeicher gesichert verbunden sind.

Kurz erklärt

  • Das Elektronische Urkundenarchiv und der Elektronische Notariatsaktenspeicher sind nur über bestimmte Netzwerke zugänglich.
  • Diese Netzwerke müssen von staatlichen Stellen oder im Auftrag solcher Stellen betrieben werden.
  • Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können diese Netzwerke betreiben.
  • Die Verbindung zu den Archiven muss gesichert sein.
  • Der Zugang ist also nur über autorisierte und gesicherte Netzwerke möglich.