Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Oktober 2020
§ 56
§ 56 – Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.
Kurz erklärt
- Die Bundesnotarkammer muss technische Maßnahmen ergreifen.
- Es sind organisatorische Maßnahmen erforderlich.
- Ziel ist der Schutz vor Missbrauch von Zugangsberechtigungen.
- Es geht um die Einräumung, Überleitung, Entziehung und Ausübung dieser Berechtigungen.
- Die Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Zugangsrechte nicht missbraucht werden.