§ 59 – Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
(1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammenwirken mit den Notarkammern sicherzustellen, dass eine technische Zugangsberechtigung endet, wenn im Fall des § 55 Absatz 1 das Amt erlischt oder der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt wird, normal im Fall des § 55 Absatz 2 oder 3 die Vertretung endet und normal im Fall des § 55 Absatz 4 die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle wechselt. normal arabic (2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 2 soll im Fall einer ständigen Vertretung von der nach § 55 Absatz 1 zugangsberechtigten Person vorübergehend entzogen werden, solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung besteht. (3) Eine technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 kann jederzeit durch die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle oder eine von dieser entsprechend befugte Person entzogen werden. (4) Wird der Notar vorläufig seines Amtes enthoben, ohne dass sich die Zuständigkeit für die Verwahrung der amtlichen Bestände ändert, so hat ihm die Notarkammer die technische Zugangsberechtigung zu entziehen, soweit nicht ausnahmsweise ein Zugang geboten ist. Weitere technische Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 55 Absatz 4 und des § 58 Absatz 4 Satz 2 bleiben von der Entziehung der Zugangsberechtigung nach Satz 1 unberührt. Sie können von dem Notar nicht mehr geändert oder widerrufen werden. (5) Die Bundesnotarkammer oder die Notarkammer können einer Person die technische Zugangsberechtigung vorübergehend entziehen, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Die vorübergehende Entziehung ist unverzüglich zu beenden, wenn diese Gefahr nicht mehr besteht.
Kurz erklärt
- Die Bundesnotarkammer sorgt dafür, dass technische Zugangsberechtigungen enden, wenn das Amt des Notars erlischt oder der Amtsort wechselt.
- Bei ständiger Vertretung kann die Zugangsberechtigung vorübergehend entzogen werden, wenn keine Amtsbefugnis besteht.
- Die zuständige Stelle kann die Zugangsberechtigung jederzeit entziehen, wenn es um die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen geht.
- Bei vorläufiger Amtsenthebung des Notars wird die Zugangsberechtigung entzogen, es sei denn, ein Zugang ist ausnahmsweise notwendig.
- Die Zugangsberechtigung kann vorübergehend entzogen werden, wenn Missbrauchsgefahr besteht, und muss sofort wiederhergestellt werden, wenn die Gefahr nicht mehr besteht.