Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 58

§ 58 – Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung

(1) Die technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv nach § 55 Absatz 1 soll in dem Fall, in dem zuvor eine andere Stelle für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständig war, von dieser Stelle übergeleitet werden. (2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 2 soll von der nach § 55 Absatz 1 zugangsberechtigten Person eingeräumt werden. (3) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 3 soll von der zuvor für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle übergeleitet werden. (4) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 ist durch die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle einzuräumen. Diese Stelle kann den bei ihr beschäftigten Personen auch die Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsberechtigungen zu erteilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden. (5) Wird die technische Zugangsberechtigung in den Fällen des § 55 Absatz 1 bis 3 nicht durch die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Stellen übergeleitet oder eingeräumt, so ist sie durch die Notarkammer einzuräumen. Die Einräumung erfolgt in den Fällen, in denen ein Zugang zu denjenigen elektronischen Aufzeichnungen eingeräumt wird, für deren Verwahrung zuvor eine andere Stelle zuständig war, aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Notarkammer. Kann ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Präsident der Notarkammer. In diesem Fall ist die Entscheidung des Vorstands unverzüglich nachzuholen.

Kurz erklärt

  • Die technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv wird von der vorher zuständigen Stelle übergeleitet, wenn diese für die Aufbewahrung verantwortlich war.
  • Personen, die bereits Zugang nach § 55 Absatz 1 haben, können technische Zugangsberechtigungen nach § 55 Absatz 2 erteilen.
  • Auch für die Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 3 erfolgt die Überleitung durch die vorher zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle für die Aufbewahrung muss die Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 einräumen und kann diese Befugnis an Mitarbeiter weitergeben.
  • Wenn die Zugangsberechtigungen nicht wie vorgesehen übergeleitet oder eingeräumt werden, entscheidet die Notarkammer, wobei der Präsident der Notarkammer im Notfall eine Entscheidung treffen kann.