Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 31

§ 31 – Urkundensammlung

(1) In der Urkundensammlung sind zu verwahren bei Niederschriften über eine Verfügung von Todes wegen a) eine beglaubigte Abschrift, wenn die Beteiligten dies wünschen, und normal normal b) ein Ausdruck der Bestätigung oder der Bestätigungen über die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, normal normal normal alpha normal normal bei sonstigen Niederschriften, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, die Urschrift, normal normal bei elektronischen Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, normal normal bei Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, a) die Urschrift, wenn diese in notarieller Verwahrung verbleibt, normal normal b) eine Abschrift, wenn die Urschrift ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat, normal normal c) in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars eine Abschrift, normal normal normal alpha normal normal bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, a) ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses in notarieller Verwahrung verbleibt, normal normal b) ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat, normal normal c) in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, normal normal normal alpha normal normal bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs, normal normal bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs, normal normal bei Einigungen, Abschlussprotokollen, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Urschrift. normal normal normal arabic (2) Die Urkundensammlung ist nach der Reihenfolge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis zu ordnen. (3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt. (4) Einem in der Urkundensammlung verwahrten Dokument können andere Urschriften oder Unterlagen beigefügt und mit ihm verwahrt werden, wenn diese mit dem verwahrten Dokument inhaltlich derart zusammenhängen, dass das verwahrte Dokument ohne die anderen Urschriften oder Unterlagen nicht in zweckdienlicher Weise verwendet werden kann, oder normal normal sie für die Rechtswirksamkeit oder die Durchführung des beurkundeten Rechtsvorgangs bedeutsam sind. normal normal normal arabic (5) Anstelle der Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift tritt. Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift nicht möglich ist.

Kurz erklärt

  • In der Urkundensammlung werden verschiedene Dokumente wie beglaubigte Abschriften und elektronische Ausdrücke je nach Art der Niederschrift aufbewahrt.
  • Die Urkundensammlung wird nach der Reihenfolge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis geordnet.
  • Nachweise für die Vertretungsberechtigung werden der Urschrift oder dem beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift beigefügt und ebenfalls verwahrt.
  • Dokumente können zusammen mit anderen Urschriften oder Unterlagen verwahrt werden, wenn sie inhaltlich zusammenhängen und für die Verwendung wichtig sind.
  • Anstelle der Urschrift kann eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift verwahrt werden, wenn dies nach dem Beurkundungsgesetz zulässig ist.