Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 66

§ 66 – Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

(1) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten: den Datenschutz, normal die Datensicherheit, normal die Wahrung der Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit sowie normal die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung. normal arabic (2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Bundesnotarkammer muss ein Konzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher erstellen und umsetzen.
  • Das Konzept legt die Funktionen fest, die bereitgestellt werden müssen.
  • Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen definiert werden, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
  • Die Maßnahmen sollen die Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit der Daten sicherstellen.
  • Bestimmte Vorschriften aus anderen Paragraphen gelten ebenfalls für dieses Konzept.