Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 65

§ 65 – Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen

Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Bundesnotarkammer kann die Dokumentation von Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher festlegen.
  • Dies betrifft die Einräumung, Überleitung und Entziehung dieser Berechtigungen.
  • Die Regelungen müssen entsprechend § 60 Absatz 2 angewendet werden.
  • Die Dokumentation soll sicherstellen, dass alle Änderungen nachvollziehbar sind.
  • Ziel ist die Transparenz und Sicherheit im Umgang mit den Zugangsberechtigungen.