Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Oktober 2020
§ 65
§ 65 – Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Bundesnotarkammer kann die Dokumentation von Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher festlegen.
- Dies betrifft die Einräumung, Überleitung und Entziehung dieser Berechtigungen.
- Die Regelungen müssen entsprechend § 60 Absatz 2 angewendet werden.
- Die Dokumentation soll sicherstellen, dass alle Änderungen nachvollziehbar sind.
- Ziel ist die Transparenz und Sicherheit im Umgang mit den Zugangsberechtigungen.