Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 12

§ 12 – Angabe der Beteiligten

(1) Als Beteiligte sind einzutragen bei Niederschriften nach den §§ 8 und 38 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes) die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind, normal normal bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die qualifizierte elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben, normal normal bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung) die Parteien, normal normal bei Amtshandlungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Beteiligten im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, normal normal bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a und 43 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben. normal normal normal arabic Sind mehr als 20 Beteiligte einzutragen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung, es sei denn, dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8, 16b oder 38 des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Niederschrift abgegeben haben. (2) Zu den Beteiligten sind anzugeben der Vorname oder die Vornamen, normal normal der Familienname, normal normal der Geburtsname, wenn dieser nicht der Familienname ist, normal normal das Geburtsdatum und normal normal der Wohnort. normal normal normal arabic Sofern dies zur Unterscheidung der Beteiligten erforderlich ist, sind weitere Angaben aufzunehmen. Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt und wurde dabei in eine Niederschrift oder elektronische Niederschrift statt des Wohnorts eines Beteiligten ein Dienst- oder Geschäftsort aufgenommen, so tritt dieser auch im Urkundenverzeichnis an die Stelle des Wohnorts. Bei Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind, sind statt der in Satz 1 genannten Angaben ihr Name und ihr Sitz anzugeben. (3) Zu den Beteiligten kann angegeben werden die Anschrift, normal normal die steuerliche Identifikationsnummer, normal normal die Wirtschafts-Identifikationsnummer und normal normal die Registernummer. normal normal normal arabic (4) Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt, sind neben den Beteiligten auch die vertretenen Personen aufzuführen. Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 gelten insoweit entsprechend. Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzuführen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung. Vertretende und vertretene Personen sollen jeweils als solche gekennzeichnet werden. (5) In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist die Gesellschaft auch dann einzutragen, wenn sie nicht Beteiligte ist. Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei Niederschriften müssen die Erschienenen und deren Erklärungen eingetragen werden, sowie bei Beglaubigungen die Personen, die unterschrieben oder anerkannt haben.
  • Bei mehr als 20 Beteiligten reicht eine zusammenfassende Bezeichnung, es sei denn, sie haben Erklärungen abgegeben.
  • Zu den Beteiligten müssen Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und Wohnort angegeben werden; zusätzliche Angaben sind nötig, wenn es zur Unterscheidung erforderlich ist.
  • Wenn jemand in Vertretung handelt, müssen auch die vertretenen Personen aufgeführt werden; bei mehr als 20 genügt eine zusammenfassende Bezeichnung.
  • In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten muss die Gesellschaft eingetragen werden, auch wenn sie nicht direkt beteiligt ist.