Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 13

§ 13 – Angabe des Geschäftsgegenstands

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.

Kurz erklärt

  • Der Geschäftsgegenstand muss klar und präzise beschrieben werden.
  • Die Beschreibung sollte stichwortartig sein.
  • Der Geschäftsgegenstand muss unterscheidungskräftig sein.
  • Vorgesehene Formulierungen der Bundesnotarkammer sind zu verwenden.
  • Es ist wichtig, die richtigen Begriffe zu wählen.