Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Oktober 2020
§ 13
§ 13 – Angabe des Geschäftsgegenstands
Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.
Kurz erklärt
- Der Geschäftsgegenstand muss klar und präzise beschrieben werden.
- Die Beschreibung sollte stichwortartig sein.
- Der Geschäftsgegenstand muss unterscheidungskräftig sein.
- Vorgesehene Formulierungen der Bundesnotarkammer sind zu verwenden.
- Es ist wichtig, die richtigen Begriffe zu wählen.