Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 50

§ 50 – Aufbewahrungsfristen

(1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen: für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre, normal für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre, normal für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente 30 Jahre, normal für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre, normal für die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre, normal für die in der Sondersammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre, normal für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente 7 Jahre, normal für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und normal für die in der Generalakte verwahrten Dokumente 30 Jahre. normal arabic Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden. (2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen: für Eintragungen im Urkundenverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt, normal für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt, normal für Dokumente, die in der Urkundensammlung, der Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkundensammlung, der Sondersammlung oder der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt werden, mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung oder die sonstige Amtshandlung folgt, normal für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amtsgeschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt wurde, und normal für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt. normal arabic

Kurz erklärt

  • Ab dem 1. Januar 2022 gelten verschiedene Aufbewahrungsfristen für unterschiedliche Dokumente.
  • Eintragungen im Urkundenverzeichnis müssen 100 Jahre aufbewahrt werden.
  • Dokumente in der Erbvertragssammlung und elektronischen Urkundensammlung müssen ebenfalls 100 Jahre aufbewahrt werden.
  • Für die meisten anderen Dokumente, wie im Verwahrungsverzeichnis, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre oder 7 Jahre.
  • Die Fristen beginnen jeweils mit dem Kalenderjahr nach der entsprechenden Eintragung oder Amtshandlung.