§ 28 – Angaben zu Notaranderkonten
(1) Zu jedem Notaranderkonto sind einzutragen das Kreditinstitut unter Angabe des Sitzes und des Bank Identifier Codes (BIC), normal die International Bank Account Number (IBAN), normal die Währung, in der das Notaranderkonto geführt wird, sowie normal die Angabe, ob es sich um ein Giro- oder um ein Festgeldkonto handelt. normal arabic (2) Umbuchungen zwischen Notaranderkonten sind jeweils wechselseitig als Einnahmen und als Ausgaben einzutragen. Anstelle der auftraggebenden Person und der empfangenden Person ist anzugeben, dass eine Umbuchung stattgefunden hat. (3) Werden Notaranderkonten elektronisch geführt, so sind die von den Kreditinstituten übermittelten Kontoauszüge, Umsatzdaten und sonstigen Mitteilungen, die die Führung der Notaranderkonten betreffen, und diesbezügliche Aufträge und Mitteilungen an Kreditinstitute im Verwahrungsverzeichnis zu speichern, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.
Kurz erklärt
- Zu jedem Notaranderkonto müssen bestimmte Informationen wie Kreditinstitut, BIC, IBAN, Währung und Kontotyp (Giro- oder Festgeldkonto) eingetragen werden.
- Umbuchungen zwischen Notaranderkonten sind als Einnahmen und Ausgaben zu dokumentieren, ohne die beteiligten Personen namentlich zu nennen.
- Bei elektronisch geführten Notaranderkonten müssen Kontoauszüge und Mitteilungen von Kreditinstituten im Verwahrungsverzeichnis gespeichert werden.
- Die Speicherung dieser Daten erfolgt gemäß den Vorgaben der Bundesnotarkammer.
- Es ist wichtig, alle relevanten Informationen und Transaktionen ordnungsgemäß zu dokumentieren.