Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 62

§ 62 – Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern

Sind bei einer Notarkammer die technischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Elektronischen Urkundenarchiv nicht mehr gegeben, so trifft die Bundesnotarkammer die zur Wiederherstellung der technischen Handlungsfähigkeit der Notarkammer notwendigen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollen in dem Funktions- und Sicherheitskonzept nach § 61 Absatz 2 beschrieben werden.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Notarkammer technisch nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben im Elektronischen Urkundenarchiv zu erfüllen, muss die Bundesnotarkammer handeln.
  • Die Bundesnotarkammer ergreift Maßnahmen zur Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit.
  • Diese Maßnahmen werden in einem Funktions- und Sicherheitskonzept festgehalten.
  • Das Konzept basiert auf den Vorgaben des § 61 Absatz 2.
  • Ziel ist es, die technischen Voraussetzungen für die Notarkammer wiederherzustellen.