§ 7 – Urkundenverzeichnis
(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes), normal normal elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes), normal normal Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten: a) die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens, normal normal b) die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, normal normal c) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, normal normal d) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, normal normal normal alpha normal normal elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten: a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, normal normal b) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, normal normal c) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, normal normal normal alpha normal normal Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und normal normal Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. normal normal normal arabic (2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste, normal normal Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und a) die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder normal normal b) deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und normal normal normal alpha normal normal elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und a) deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder normal normal b) die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden. normal normal normal alpha normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- In das Urkundenverzeichnis müssen verschiedene Arten von Niederschriften und Vermerken eingetragen werden, die bestimmte Beglaubigungen und Feststellungen enthalten.
- Dazu gehören die Beglaubigung von Unterschriften, die Feststellung des Zeitpunkts der Vorlage von Privaturkunden und einfache Zeugnisse.
- Elektronische Vermerke, die qualifizierte elektronische Signaturen beglaubigen, müssen ebenfalls eingetragen werden.
- Vollstreckbarerklärungen und bestimmte Vertragsdokumente sind ebenfalls eintragungspflichtig.
- Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste sowie Vermerke, die im Zusammenhang mit anderen Beurkundungen stehen, sind nicht eintragungspflichtig.