Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Oktober 2020
§ 3
§ 3 – Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden
(1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend. (2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden. (3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden.
Kurz erklärt
- Urkunden müssen gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher erstellt werden, auch in elektronischer Form.
- Nichts darf im Schriftbild der Urschrift unleserlich sein.
- Jede Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift muss eine Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl enthalten.
- Diese Regelung gilt auch für elektronische Dokumente gemäß § 39a des Beurkundungsgesetzes.
- Für elektronische Dokumente nach § 16b des Beurkundungsgesetzes sind Urkundenverzeichnisnummer und Jahreszahl nicht erforderlich.