§ 14 – Angabe der Urkundenart
(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs, normal normal Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs, normal normal Verfügungen von Todes wegen, normal normal Vermittlungen von Auseinandersetzungen und normal normal sonstige Beurkundungen und Beschlüsse. normal normal normal arabic Ist die Beurkundung mittels Videokommunikation oder im Wege der gemischten Beurkundung (§ 16e des Beurkundungsgesetzes) erfolgt, so ist dies anzugeben. (2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.
Kurz erklärt
- Es gibt verschiedene Arten von Urkunden, wie Beglaubigungen von Unterschriften und Verfügungen von Todes wegen.
- Beglaubigungen können mit oder ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs erfolgen.
- Es sind auch Vermittlungen von Auseinandersetzungen und andere Beurkundungen möglich.
- Beurkundungen können per Videokommunikation oder gemischter Beurkundung stattfinden.
- Die Bundesnotarkammer kann weitere Unterteilungen innerhalb der genannten Urkundenarten festlegen.