§ 55 – Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
(1) Dem Notar ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung er zuständig ist. Gleiches gilt für den Notariatsverwalter. (2) Der Notarvertretung ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen einzuräumen, für deren Verwahrung der vertretene Notar zuständig ist. (3) Den Personen, die die Notarkammer bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften vertreten, ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung die Notarkammer zuständig ist. (4) Sonstigen Personen, die bei einer für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständigen Stelle beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung für die von dieser Stelle verwahrten Aufzeichnungen eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden. (5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 5 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Kurz erklärt
- Notare und Notariatsverwalter erhalten Zugang zu den elektronischen Aufzeichnungen, für die sie zuständig sind.
- Notarvertretungen dürfen auf die elektronischen Aufzeichnungen zugreifen, die dem vertretenen Notar zugeordnet sind.
- Personen, die die Notarkammer bei Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften unterstützen, erhalten Zugang zu den entsprechenden elektronischen Aufzeichnungen.
- Auch anderen Beschäftigten von Stellen, die für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständig sind, kann Zugang gewährt werden.
- Der Zugang kann in seinem Umfang eingeschränkt werden, und bestimmte Regelungen gelten auch für die genannten Personen.