Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 56

§ 56 – Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesnotarkammer muss technische Maßnahmen ergreifen.
  • Es sind organisatorische Maßnahmen erforderlich.
  • Ziel ist der Schutz vor Missbrauch von Zugangsberechtigungen.
  • Es geht um die Einräumung, Überleitung, Entziehung und Ausübung dieser Berechtigungen.
  • Die Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Zugangsrechte nicht missbraucht werden.