§ 54 – Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
(1) Das Elektronische Urkundenarchiv ermöglicht diejenigen Eintragungen in das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis, zu denen die zuständige Stelle verpflichtet ist, und normal die Aufnahme derjenigen elektronischen Dokumente, die die zuständige Stelle in der elektronischen Urkundensammlung aufzubewahren hat. normal arabic Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragungen in das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis sowie die Aufnahme weiterer elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung zulassen. (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktion des Elektronischen Notariatsaktenspeichers nach § 78k Absatz 1 der Bundesnotarordnung hinaus weitere ergänzende Funktionen anbieten, insbesondere die Überleitung der gespeicherten Inhalte bei einer Änderung der Verwahrungszuständigkeit, ohne dass es der Übergabe eines physischen Datenträgers bedarf, normal die strukturierte Speicherung derjenigen Akten und Verzeichnisse, zu deren Führung eine Verpflichtung besteht, normal die strukturierte Speicherung von Hilfsmitteln (§ 35 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung), normal die Erhaltung des Beweiswerts der gespeicherten elektronischen Dokumente, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf, und normal die Übermittlung von gespeicherten elektronischen Dokumenten durch und an die für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständige Stelle sowie die sichere Möglichkeit der Einsichtnahme durch befugte Dritte. normal arabic (3) Die Gestaltung des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers einschließlich des Zugangs zu diesen soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Das Elektronische Urkundenarchiv ermöglicht die Eintragung und Aufbewahrung von elektronischen Dokumenten durch die zuständige Stelle.
- Die Bundesnotarkammer kann zusätzliche Eintragungen und Dokumente im Archiv zulassen.
- Es können ergänzende Funktionen angeboten werden, wie die Überleitung von Inhalten bei Zuständigkeitsänderungen ohne physische Datenträger.
- Die Speicherung von Akten und Verzeichnissen erfolgt strukturiert und der Beweiswert der Dokumente bleibt erhalten, ohne erneute Signatur.
- Der Zugang zum Archiv soll barrierefrei gestaltet werden, gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.