Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 16

§ 16 – Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen

(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die Verbringung der Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe des Datums zu vermerken. (2) Ist Gegenstand der Eintragung ein notariell verwahrter Erbvertrag, so ist dies zu vermerken. (3) Zu der Eintragung eines notariell verwahrten Erbvertrags sind jeweils unter Angabe des Datums zu vermerken dessen nachträgliche Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts, normal dessen Rückgabe aus der notariellen Verwahrung und normal dessen Ablieferung an das Amtsgericht nach Eintritt des Erbfalls. normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Eintragung einer Verfügung von Todes wegen muss vermerkt werden, dass sie in die amtliche Verwahrung des Notars gebracht wurde, inklusive Datum.
  • Wenn ein Erbvertrag notariell verwahrt wird, muss dies ebenfalls vermerkt werden.
  • Änderungen bezüglich des Erbvertrags, wie die Verbringung in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts, müssen mit Datum vermerkt werden.
  • Auch die Rückgabe des Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung muss dokumentiert werden.
  • Die Ablieferung des Erbvertrags an das Amtsgericht nach dem Erbfall ist ebenfalls zu vermerken.